Übersicht

Die Erwerbsunfähigkeitsversicherung ist für Ihren Kunden von enormer Bedeutung, wenn er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr am Erwerbsleben teilhaben kann.
Um sich gegen das finanzielle Risiko einer Erwerbsunfähigkeit abzusichern, verlässt er sich auf zwei Expertisen: Ihre Beratungskompetenz und unser leistungsstarkes Deckungskonzept.

Aus unserer Sicht kommt es dabei auf eine Kombination von erstklassigem Schutz, hoher Flexibilität zu Beginn und im weiteren Verlauf sowie Finanzierbarkeit an.

Unsere High­lights

Leistungsstarke Bedingungen zeichnen uns aus.

Anders als bei der Berufsunfähigkeit steht bei der Erwerbsunfähigkeit die grundsätzliche Fähigkeit einer Arbeit nachzugehen im Vordergrund.

Bei der Entscheidung über das Vorliegen einer Erwerbsunfähigkeit kommt es uns ausschließlich auf die gesundheitlichen Verhältnisse der versicherten Person an.

 Keine Rolle spielen für uns:

  • die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt, insbesondere die Verfügbarkeit von Arbeitsplätzen,
  • der zuletzt ausgeübte Beruf und
  • die bisherigen Lebens- und Einkommensverhältnisse der versicherten Person,
  • der Bescheid eines Sozialversicherungsträgers

Vgl. AVB § 5, (3)

Liegen alle notwendigen Unterlagen vor, entscheiden wir innerhalb von 10 Arbeitstagen über die Leistung.

Vgl. AVB § 31

Auch wenn ein Versicherter nicht die Voraussetzung einer Erwerbsunfähigkeit erfüllt, leistet die Dialog bereits, wenn eine dieser Verrichtungen nicht ohne erhebliche Hilfe möglich ist:

  • Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken
  • Waschen, Kämmen oder Rasieren
  • Fortbewegen im Zimmer
  • An- und Auskleiden
  • Aufstehen und Zubettgehen
  • Verrichten der Notdurft

Die Pflegebedürftigkeit ist ärztlich nachzuweisen.
Vgl. AVB § 5, (4) ff.


Wenn der Versicherte wieder erwerbsfähig ist, leisten wir eine einmalige Zahlung in Höhe von 12 Monatsrenten, höchstens jedoch 12.000 EUR, um z.B. die Zeit bis eine neue Anstellung gefunden wird, zu überbrücken.

Vgl. AVB § 7, (1)

Die Dialog leistet einmalig bei Vorliegen einer schweren Erkrankung die vereinbarte Erwerbsunfähigkeitsrente für längstens 15 Monate, wenn die versicherte Person an diesen mindestens 6 Monate daran gelitten hat oder voraussichtlich leiden wird.Dies gilt für folgende Erkrankungen oder Einschränkungen:

  • Schwerer Herzinfarkt
  • Schlaganfall mit neurologischen Einschränkungen
  • Eingeschränkte Lungenfunktion
  • Eingeschränkte Leberfunktion
  • Koma

Vgl. AVB § 5, (9)

Lebt Ihr Kunde im Ausland, können wir verlangen, dass erforderliche Untersuchungen in Österreich durchgeführt werden. In diesem Fall übernehmen wir im Rahmen der Bedingungen die anfallenden Reise- und Unterbringungskosten.

Auf Untersuchungen in Österreich können wir verzichten, wenn diese vor Ort nach den von uns in Österreich angewendeten Grundsätzen/ Standards erfolgen.

Vgl. AVB § 29, (3), (4)

Die Dialog verzichtet auf:

Bei der Dialog entsteht der Anspruch auf Leistung jedoch mit Ablauf des Monats, in dem die Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist. Wir leisten generell rückwirkend ab dem Tag des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit. Eine verspätete Meldung, unabhängig ob diese schuldlos oder schuldhaft erfolgt ist, hat keine finanziellen Einbußen für Ihre Kunden zur Folge.

Vgl. AVB § 29, (1)

Die medizinischen Mitwirkungspflichten beschränken sich ausschließlich auf den Einsatz von Hilfsmitteln des täglichen Lebens und zumutbare Heilbehandlungen, die eine wesentliche Besserung der gesundheitlichen Beeinträchtigung erwarten lassen.

Vgl. AVB § 29, (5)

Sollte sich während des Bezugs einer Erwerbsunfähigkeitsrente der Gesundheitszustand Ihres Kunden verbessern, so muss er uns diesen nicht anzeigen.

Vgl. AVB § 29, (6)

Die Dialog verzichtet auf befristete Anerkenntnisse einer Leistungspflicht.

Vgl. AVB § 32

Optionen

Wir bieten attraktive Optionen für höchste Ansprüche

Bei Eintritt einer schweren Krankheit, gemäß unseren AVB wird eine Einmalzahlung von bis zu 150.000 EUR (max. 10fache EU-Jahresrente) ausbezahlt.  

Schwere Krankheiten (gemäß unseren AVB):

  • Krebs
  • Bypass-Operation der Herzkranzgefäße
  • Myokardinfarkt (Herzinfarkt)
  • Chronisches Nierenversagen beider Nieren
  • Schlaganfall
  • Multiple Sklerose

Es ist damit möglich finanzielle Engpässe, die durch eine schwere Krankheit entstehen, auszugleichen.

Vgl. AVB § 8, (1)

Bei einer erstmalig unbefristet anerkannten EU erhält Ihr Kunde eine einmalige Anfangshilfe (Zusatzzahlung) in Höhe von bis zu 12 Monatsrenten.  

Diese kann dazu verwendet werden, um anfängliche Sonderbelastungen zu finanzieren - beispielsweise eine Umorganisation des häuslichen Umfeldes, Kosten für die medizinische Betreuung, Reha-Maßnahmen oder Kuren, die nicht oder nur zum Teil von den Krankenkassen und dem Rententräger erstattet werden.

Vgl. AVB § 8, (2)

Wir verzichten auf das Recht zur Beitragserhöhung gemäß § 172 VersVG.  

Vgl. AVB § 8, (3)

Um die Kaufkraft der EU-Rente im Leistungsfall trotz Inflation zu erhalten, kann die Erhöhung der Rente um  1–5% während der Dauer der EU vereinbart werden.

Vgl. AVB § 8, (4)

Flexibilität

Das Leben bringt Veränderungen mit sich. So bleibt es nicht aus, dass sich diese bei einer längeren Bindung auch auf Versicherungsverträge auswirken. Aus diesem Grund bieten wir Ihnen und Ihren Kunden verschiedene Anpassungsmöglichkeiten an.

Ihr Kunde hat die Möglichkeit, die versicherte Rente bis zur Vollendung des 51. Lebensjahrs ohne erneute Risikoprüfung um bis zu 100 % zu erhöhen (bis zu maximal 42.000 EUR jährliche Gesamtrente):

Erhöhung des Versicherungsschutzes bei 16 Ereignissen

Die Dialog bietet einen der umfangreichsten Kataloge an.

  • Heirat oder Schließung/Eingehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
  • Ehescheidung oder Aufheben einer Lebenspartnerschaft
  • Geburt eines Kindes
  • Adoption eines Kindes
  • Tod des Lebenspartners der versicherten Person
  • Erreichen der Volljährigkeit
  • Aufnahme eines Immobilienkredits
  • Kauf oder Baubeginn einer eigengenutzten Immobilie mit einem Mindestverkehrswert von 50.000 EUR
  • Erfolgreicher Schulabschluss und Beginn einer Ausbildung oder Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit
  • Erfolgreiche Beendigung eines Studiums und Aufnahme der entsprechenden beruflichen Tätigkeit
  • Gehaltssteigerung bei Nichtselbständigen, wenn aus nichtselbständiger Tätigkeit für mind. 6 Monate eine Erhöhung des monatlichen Bruttogrundgehalts um mindestens 10 % gegenüber dem Durchschnittsbruttogrundgehalt der letzten 12 Monate erreicht wird
  • Erstmalige Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit
  • Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Ablegen der Meisterprüfung und Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit
  • Ausscheiden von selbständigen Handwerkern aus der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Nachhaltige Steigerung des durchschnittlichen Gewinns vor Steuern der letzten 3 Jahre vor Optionsausübung im Vergleich zum Gewinn bei Antragsstellung um mindestens 30% für selbständige Versicherte
  • In den ersten 5 Jahren nach Vertragsbeginn sogar ereignisunabhängig

 Vgl. AVB § 10

Erhöht sich die Regelaltersgrenze in der Österreichischen Pensionsversicherung, kann die Leistungsdauer der Erwerbsunfähigkeitsrente entsprechend verlängert werden.

Vgl. AVB § 13

Nach Ablauf der ersten 5 Versicherungsjahre erhält die Dialog auf Wunsch einmalig für 6 Monate den vollen Schutz beitragsfrei aufrecht.

Vgl. AVB § 7, (2)

  • In Elternkarenz für max. 36 Monate
  • Bei Arbeitslosigkeit für max. 24 Monate
  • Bei Pflege naher Angehöriger für max. 24 Monate
  • Ohne Angabe von Gründen für max. 12 Monate

kann die vereinbarte EU-Rente bei gleichzeitiger Reduzierung des Beitrages herabgesetzt werden.

Die Erhöhung auf die ursprüngliche Rente erfolgt ohne erneute Gesundheitsprüfung. Damit gewähren wir, dass die ursprünglich vereinbarte Absicherungshöhe nicht verloren geht.

Vgl. AVB § 12


Wenn Ihr Kunde die Beiträge seiner Versicherung kurzzeitig aussetzen möchte, kann er mehrmals für maximal 24 Monate eine zinslose Stundung bei vollem Versicherungsschutz beantragen.

Vgl. AVB § 20

Ihr Kunde kann in den ersten 3 Jahren nach Beitragsfreistellung seine Versicherung gemäß den Bedingungen wieder gebührenfrei weiterbezahlen (in den ersten 12 Monaten ohne erneute Gesundheitsprüfung).

Die Beiträge müssen grundsätzlich bis zur Entscheidung über die Leistungspflicht weitergezahlt werden. Wird sie anerkannt, werden die zu viel gezahlten Beiträge erstattet. Zur Vereinfachung können die laufenden Beiträge in während des Zeitraums der Leistungsprüfung zinslos gestundet werden.

Vgl. AVB § 19

Zielgruppen

Als Biometrieversicherer betreiben wir seit über einem Jahrzehnt Erwerbsunfähigkeitsversicherungsgeschäft. Daher können Sie sich darauf verlassen, dass unsere Deckungskonzepte mit der erforderlichen Passgenauigkeit, Leistungsstärke und Flexibilität für nahezu alle Zielgruppen ideal geeignet sind.

Beispielhafte Zielgruppen finden Sie hier:


Für Handwerker und Sozialberufe ist es nur schwer möglich ihren erforderlichen Schutz über eine Berufsunfähigkeitsversicherung in voller Höhe abzusichern.

Wir bieten passgenaue Lösungen mit Top Leistungen zu günstigen Konditionen. Analog unserer Berufsunfähigkeitsversicherung erhalten Ihre Kunden Leistungen bereits ab einem Pflegepunkt, Wiedereingliederungshilfe ohne Mehrbeitrag, optionale Erweiterungen um die Dread Disease oder Anfangshilfe.

Geht Ihr Kunde einem künstlerischen Beruf nach, so kann er sein Berufsbild oftmals nicht in der Berufsunfähigkeitsversicherung absichern.

Wir bieten auch künstlerischen Berufen eine Top Absicherung an.

Optionale Zusatzbausteine, analog unserer Berufsunfähigkeitsversicherung, wie Dread Disease oder Anfangshilfe, sowie Wiedereingliederungshilfen ohne Mehrpreis sind bei uns, auch für diese Berufe, möglich. Leistungen bereits ab einem Pflegepunkt sowie Beitragsübernahme in schwierigen Phasen runden unser Konzept ab.