Übersicht

Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist für Ihren Kunden von enormer Bedeutung, wenn er seinen zuletzt ausgeübten Beruf voraussichtlich länger als sechs Monate zu weniger als 50% ausüben kann. Um sich gegen das finanzielle Risiko einer Berufsunfähigkeit abzusichern, verlässt er sich auf zwei Expertisen:
Ihre Beratungskompetenz und unser leistungsstarkes Deckungskonzept.

Aus unserer Sicht kommt es dabei auf eine Kombination von erstklassigem Schutz, hoher Flexibilität zu Beginn und im weiteren Verlauf, sowie Finanzierbarkeit an.


Unsere High­lights


Die Dialog Leben leistet einmalig bei Vorliegen einer schweren Erkrankung die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente für einen Zeitraum von maximal 15 Monaten, wenn die versicherte Person an diesen mindestens 6 Monate daran gelitten hat oder voraussichtlich leiden wird. Dies gilt für folgende Erkrankungen oder Einschränkungen:

  • Schwerer Herzinfarkt
  • Schlaganfall mit neurologischen Einschränkungen
  • Eingeschränkte Lungenfunktion
  • Eingeschränkte Leberfunktion
  • Koma

Vgl. AVB § 5, (17)

Beim Auftreten einer Krebserkrankung nach den Bedingungen, zahlt die Dialog Leben ein­mal in der Vertragslaufzeit die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente für längstens 12 Monate aus. Dem Kunden bleibt es selbstverständlich unbenommen, auch während der 12 Monate eine BU-Leistung aus anderen Gründen – z.B. 50% BU – zu beantragen.

Vgl. AVB §5 (18 ff.)

Arbeitet Ihr Kunde bei Eintritt des Leistungsfalls in Teilzeit, erhält er die vereinbarte Rente, wenn er seine Teilzeittätigkeit nur zu weniger als 50 % oder zu weniger als 3 Stunden am Tag ausüben kann (Günstigerprüfung).

Vgl. AVB § 5, (22)

Auch wenn ein Versicherter nicht die Voraussetzung einer Berufsunfähigkeit erfüllt, leistet die Dialog Leben bereits, wenn eine der folgenden Verrichtungen nach den Bedingungen täglich in erheblichen Umfang der Hilfe einer anderen Person bedarf:

  • Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken
  • Waschen, Kämmen oder Rasieren
  • Fortbewegen im Zimmer
  • An- und Auskleiden
  • Aufstehen und Zubettgehen
  • Verrichten der Notdurft

Die Pflegebedürftigkeit ist ärztlich nachzuweisen.

Vgl. AVB § 5, (11) ff.

Häufig stellt der Krankenversicherer die Zahlung von Krankentagegeld vorzeitig ein, z.B. wenn ein Bescheid wegen Zahlung einer gesetzlichen Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsminderungsrente ergangen ist.

Wir zahlen ein Überbrückungsgeld in Höhe der vereinbarten BU-Rente bis Abschluss der Leistungsprüfung, längstens für 6 Monate, sobald die Krankenversicherung ihre Zahlung wegen Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung einstellt. Auch wenn die Leistungsprüfung ergibt, dass keine Berufsunfähigkeit vorliegt, muss die Überbrückungshilfe nicht zurückgezahlt werden.

Vgl. AVB § 7, (4)

Wir leisten auch bei fahrlässigen oder grob fahrlässigen Verstößen, die zu einer Berufsunfähigkeit führen.

Um einfache Fahrlässigkeit handelt es sich zum Beispiel, wenn falsches Schuhwerk auf Schnee getragen wird und ein Sturz zur Berufsunfähigkeit führen würde. Wird allerdings ein Unfall herbeigeführt, indem der Versicherte bei Rot eine Ampel überfährt, so wird dies als grobe Fahrlässigkeit eingestuft.

Viele Versicherer leisten dann nicht. Anders bei uns, bei fahrlässigen und grob fahrlässigen Verstößen - auch im Straßenverkehr - leisten wir trotzdem.

Vgl. AVB § 9, (2)

Wer beispielsweise bei Erkrankungen des Bewegungsapparates oder bei psychischen Erkrankungen auf eigenen Wunsch und eigene Kosten Rehabilitationsmaßnahmen in Anspruch nehmen möchte, die zu einer Minderung oder einem Wegfall der Berufs­unfähigkeit führen können, wird von der Dialog Leben unterstützt. Die Dialog Leben beteiligt sich bis zu max. 6.000 EUR an den entstandenen Kosten, wenn diese innerhalb von 12 Monaten eingereicht werden. Bei der Wahl des Dienstleisters gibt es keine Einschränkungen.

Vgl. AVB § 7, (7)

Lebt Ihr Kunde im Ausland, können wir verlangen, dass erforderliche Untersuchungen in Österreich durchgeführt werden. In diesem Fall übernehmen wir im Rahmen der Bedingungen die anfallenden Reise- und Unterbringungskosten.

Auf Untersuchungen in Österreich können wir verzichten, wenn diese vor Ort nach den von uns in Österreich angewendeten Grundsätzen/ Standards erfolgen.

Vgl. AVB § 30, (3), (4)

Ihr Kunde kann die Beitragsdynamik jederzeit aussetzen und reaktivieren. Macht er mehr als zweimal hintereinander keinen Gebrauch von der Erhöhungsmöglich­keit, so endet die automatische Erhöhung. Soll die Dynamik wieder eingeschlossen werden, muss Ihr Kunde das schriftlich beantragen. Ab einer Höhe von 4% erfolgt eine finanzielle Angemessenheits­prüfung.

Vgl. AVB Bu-Dynamik-A § 6

High­lights im Antrags­pro­zess


Ärztliches Zeugnis erst ab mehr als 3.000 EUR Monatsrente erforderlich

Schneller Einstieg durch BU-Kurzantrag möglich (Voraussetzungen: Max. Eintrittsalter ≤ 35 Jahre; BMI 18–27; max. Monatsrente 2.000 EUR)

Damit Sie und Ihre Kunden keine bösen Überraschungen erleben:  


  • Keine Mel­de­fris­ten und rück­wir­kendende Leistung: Bei der Dialog Leben entsteht der Anspruch auf Leistung mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Wir leisten generell rückwirkend ab dem Tag des Eintritts der Berufsunfähigkeit. Eine verspätete Meldung, unabhängig ob diese schuldlos oder schuldhaft erfolgt ist, hat keine finanziellen Einbußen für Ihre Kunden zur Folge.


  • Keine Arz­t­an­ord­nungs­klau­sel: Die medizinischen Mitwirkungspflichten beschränken sich ausschließlich auf den Einsatz von Hilfsmitteln des täglichen Lebens und zumutbare Heilbehandlungen, die eine wesentliche Besserung der gesundheitlichen Beeinträchtigung erwarten lassen. Ihr Kunde ist nicht verpflichtet, Diäten einzuhalten oder einen Suchtentzug vorzunehmen, selbst wenn dies vom behandelnden Arzt angeordnet wurde und medizinisch indiziert ist.


  • Keine Umor­ga­ni­sa­tion des Arbeits­plat­zes: Die Dialog Leben verzichtet unter bestimmten Voraussetzungen auf die bei Selbstständigen übliche Prüfung der Umorganisation des Arbeitsplatzes, wenn sich dadurch eine Einkommenseinbuße von 20% oder mehr ergibt. Ausgangsbasis hierzu ist häufig der durchschnittliche steuerliche Jahresgewinn der letzten 3 Jahre. Wir verzichten auch, wenn die Selbstständigen eine erfolgreich abgeschlossene akademische Ausbildung haben und in ihrer täglichen Arbeitszeit mindestens zu 90% kaufmännische oder organisatorische Tätigkeiten ausüben. Die Dialog verzichtet ebenfalls auf eine Prüfung der Umorganisation:
    • wenn der zuletzt ausgeübte Beruf der versicherten Person vor Eintritt des Versicherungsfalls Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer war.
    • wenn der Betrieb der versicherten Peron weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigt.


  • Keine Mel­de­pflicht bei Gesund­heits­ver­bes­se­run­gen: Sollte sich während des Bezugs einer Berufsunfähigkeitsrente der Gesundheitszustand Ihres Kunden verbessern, so muss er uns diesen nicht anzeigen.


  • Kein befris­te­tes Aner­kennt­nis: Die Dialog Leben verzichtet auf befristete Anerkenntnisse einer Leistungspflicht.


Vgl. AVB § 30, (1), § 30, (5), § 5, (10), § 30, (6), § 33


Finan­zier­ba­rer Pre­mi­um­schutz

Jeder Kunde ist anders. Die Dialog Leben gibt Ihnen und Ihren Kunden die Möglichkeit zu bestimmen, wie die Beitragszahlung und -kalkulation erfolgen soll.

Konstante Kalkulation

(SBU-professional)

Gleichbleibender Beitrag über die gesamte Laufzeit.

Risikoadäquate Kalkulation

(SBU-solution®)

Die Beiträge passen sich dem Berufsunfähigkeitsrisiko an, das in jungen Jahren sehr niedrig ist. Später kann Ihr Kunde jährlich ohne Risikoprüfung in die konstant kalkulierte Variante wechseln.

Optionen

Wir bieten attraktive Optionen für höchste Ansprüche.

Eine Berufsunfähigkeit aufgrund von Arbeitsunfähigkeit liegt bereits dann vor, wenn eine ärztlich bescheinigte Arbeits­unfähigkeit („gelber Schein“) min­destens 4 Monate ununterbrochen bestanden hat und ein Facharzt bescheinigt, dass die versicher­te Person voraussichtlich mindestens weitere 2 Monate ununter­brochen arbeitsunfähig sein wird. Sofern die Arbeits­unfähigkeit bereits 6 Monate oder länger ununterbrochen bestanden hat, genügt es, wenn eine der Krankmeldungen von einem Fach­arzt bescheinigt wurde.

Gilt nicht für die risikoadäquate Beitragszahlung (SBU-solution®).

Vgl. AVB § 8, (1)

Bei Eintritt einer schweren Krankheit, gemäß unseren AVB wird eine Einmalzahlung von bis zu 150.000 EUR (max. 10fache BU-Jahresrente) ausbezahlt.  

Schwere Krankheiten (gemäß unseren AVB):

  • Krebs
  • Bypass-Operation der Herzkranzgefäße
  • Myokardinfarkt (Herzinfarkt)
  • Chronisches Nierenversagen beider Nieren
  • Schlaganfall
  • Multiple Sklerose

Es ist damit möglich finanzielle Engpässe, die durch eine schwere Krankheit entstehen, auszugleichen.

Vgl. AVB § 8, (2)

Bei einer erstmalig unbefristet anerkannten BU erhält Ihr Kunde eine einmalige Zusatzzahlung in Höhe von bis zu 12 Monatsrenten. Diese kann dazu verwendet werden, um anfängliche Sonderbelastungen zu finanzieren - beispielsweise eine Umorganisation des häuslichen Umfeldes, Kosten für medizinische Betreuung, Reha-Maßnahmen oder Kuren, die nicht oder nur zum Teil von den Krankenkassen und dem Rententräger erstattet werden.

Gilt nicht für die risikoadäquate Beitragszahlung (SBU-solution®).

Vgl. AVB § 8, (3)

Wir verzichten auf das Recht zur Beitragserhöhung gemäß § 172 VersVG.  

Vgl. AVB § 8, (4)

Um die Kaufkraft der BU-Rente im Leistungsfall trotz Inflation zu erhalten, kann die Erhöhung der Rente um  1–5% während der Dauer der BU vereinbart werden.

Vgl. AVB § 8, (5)

Flexibilität

Das Leben bringt Veränderungen mit sich. So bleibt es nicht aus, dass sich diese bei einer längeren Bindung auch auf Versicherungsverträge auswirken. Aus diesem Grund bieten wir Ihnen und Ihren Kunden verschiedene Anpassungsmöglichkeiten an.

Ihr Kunde hat die Möglichkeit, die versicherte Rente bis zur Vollendung des 51. Lebensjahrs ohne erneute Risikoprüfung um bis zu 50% der aktuellen Rente, maximal 1.000 EUR je Erhöhung, auf maximal 4.000 EUR monatliche Gesamtrente zu erhöhen (bei anfäng­licher Monatsrente von mehr als 3.000 EUR sogar bis zu 5.000 EUR):


Erhöhung des Versicherungsschutzes bei 17 Ereignissen

Die Dialog Leben bietet einen der umfangreichsten Kataloge an.

  • Eheschließung
  • Ehescheidung oder Aufheben einer Lebenspartnerschaft
  • Geburt eines Kindes
  • Adoption eines Kindes
  • Tod des Lebenspartners der versicherten Person
  • Erreichen der Volljährigkeit
  • Aufnahme eines Immobilienkredits
  • Kauf oder Baubeginn einer Wohn- oder Gewerbeimmobilie
  • Erfolgreicher Schulabschluss und Beginn einer Ausbildung oder Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit
  • Erfolgreiche Beendigung eines Studiums und Aufnahme der entsprechenden beruflichen Tätigkeit
  • Erhalt von Prokura
  • Gehaltssteigerung für mindestens 6 Monate um mindestens 10% des durchschnittlichen monatlichen Bruttogrundgehalts der letzten 12 Monate bei Nichtselbstständigen
  • Erstmalige Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit
  • Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Ablegen der Meisterprüfung 
  • Ausscheiden von selbständigen Handwerkern aus der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Nachhaltige Steigerung des durchschnittlichen Gewinns vor Steuern der letzten 3 Jahre vor Optionsausübung im Vergleich zum Gewinn bei Antragsstellung um mindestens 30% für selbständige Versicherte


Ereignisunabhängig innerhalb der ersten 5 Jahre nach Versicherungsbeginn (frühestens nach 6 Monaten). Die ereignisunabhängigen Erhöhungen können mehrfach in Anspruch genommen werden, dürfen aber insgesamt nicht mehr als 1.000 EUR betragen.



Speziell für Schüler und Studenten

  • Nimmt Ihr Kunde erstmalig eine hauptberufliche Tätigkeit auf, kann er zusätzlich einmalig seine jährliche Berufsunfähigkeitsrente auf bis zu 18.000 EUR erhöhen, wenn er
    • jünger als 36 Jahre ist und
    • bei Vertragsabschluss Schüler oder Student war sowie
    • die jährliche Berufsunfähigkeitsrente mindestens 6.000 EUR betrug.
  • Für die Inanspruchnahme weiterer Nachversicherungsgarantien gilt dann diese erhöhte Berufsunfähigkeitsrente als anfänglich versicherte Berufsunfähigkeitsrente nach den Bedingungen.



Karrieregarantie

Bei einer Einkommenserhöhung ≥ 5% kann die jährliche BU-Rente im selben Verhältnis erhöht werden (nach den Bedingungen). Bis zu 6.000 EUR monatliche BU-Rente möglich (unter bestimmten Voraussetzungen sogar bis 7.500 EUR).


Vgl. AVB § 11


Nach Ablauf der ersten 5 Jahre erhält die Dialog Leben auf Wunsch einmalig für 6 Monate den vollen Schutz beitragsfrei aufrecht.

Vgl. AVB § 7, (2)

  • In Elternkarenz für max. 36 Monate
  • Bei Arbeitslosigkeit für max. 24 Monate
  • Bei Pflege naher Angehöriger für max. 24 Monate
  • Ohne Angabe von Gründen für max. 12 Monate

kann die vereinbarte BU-Rente bei gleichzeitiger Reduzierung des Beitrages herabgesetzt werden.

Die Erhöhung auf die ursprüngliche Rente erfolgt ohne erneute Risikoprüfung. Damit gewähren wir, dass die ursprünglich vereinbarte Absicherungshöhe nicht verloren geht.

Vgl. AVB § 13

Wenn Ihr Kunde die Beiträge seiner Versicherung kurzzeitig aussetzen möchte, kann er mehrmals für maximal 24 Monate eine zinslose Stundung bei vollem Versicherungsschutz beantragen.

Vgl. AVB § 21

Ihr Kunde kann in den ersten 3 Jahren nach Beitragsfreistellung seine Versicherung gemäß den Bedingungen wieder gebührenfrei weiterbezahlen (in den ersten 12 Monaten ohne erneute Risikoprüfung).

Vgl. AVB § 25, (5)

Die Beiträge müssen grundsätzlich bis zur Entscheidung über die Leistungspflicht weitergezahlt werden. Wird sie anerkannt, werden die zu viel gezahlten Beiträge erstattet. Zur Vereinfachung können die laufenden Beiträge in während des Zeitraums der Leistungsprüfung zinslos gestundet werden.

Vgl. AVB § 20